Den Akten kann nicht entnommen werden, welchen Höchstmietzins der Gemeinderat Z. zu übernehmen bereit war. Nachdem die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2007 eine neue Wohnung an der Y-strasse 1a in X. gefunden hatte, war die Gemeinde Z. als bisheriges Sozialhilfeorgan gestützt auf Kapitel C.8 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000 (SKOS-Richtlinien), verpflichtet, u.a. die Kosten für den ersten Monatsmietzins am neuen Ort, d.h. für den Monat Mai 2007, zu decken.