Höhe des richtlinienkonformen Mietzinses darf jedoch nicht bereits mit der Auflage / Weisung erfolgen (Erw. 3.2.2). - Dem Sozialhilfebezüger muss eine genügend grosse Zeitspanne eingeräumt werden, um den Wohnungswechsel vollziehen zu können (Erw. 3.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. November 2008 in Sachen L.B. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2008.69). Aus den Erwägungen