Es wäre somit – auch unter finanziellen Gesichtspunkten – wenig sinnvoll, trotz der negativen Erfahrungen, welche im vorliegenden Fall mit dem Therapiekonzept in der Klinik im Hasel gemacht wurden, versuchsweise nochmals einen zweiten, gleichartigen Versuch zu starten, wie dies die Einwohnergemeinde X. fordert. Vielmehr leuchtet es ein, dass für den Beschwerdegegner ein andersartiges Therapiekonzept für den zweiten Versuch fachspezifisch indiziert ist. Ist – wie vorliegend – nur eine der beiden Institutionen aufgrund ihres Konzepts für eine Therapie des Beschwerdegegners geeignet, so stehen einander nicht zwei gleichwertig geeignete Therapieeinrichtungen gegenüber.