2008 Sozialhilfe 253 sowie mehr strukturierende und kontrollierende Elemente, als ihm dies die Klinik im Hasel bieten kann. Die Fachstellen können sich bei diesen Empfehlungen auf die gemachten Erfahrungen während des ersten gescheiterten Therapieversuchs des Beschwerdegegners in der Klinik im Hasel abstützen. Es wäre somit – auch unter finanziel- len Gesichtspunkten – wenig sinnvoll, trotz der negativen Erfahrun- gen, welche im vorliegenden Fall mit dem Therapiekonzept in der Klinik im Hasel gemacht wurden, versuchsweise nochmals einen zweiten, gleichartigen Versuch zu starten, wie dies die Einwohner- gemeinde X. fordert. Vielmehr leuchtet es ein, dass für den Be- schwerdegegner ein andersartiges Therapiekonzept für den zweiten Versuch fachspezifisch indiziert ist. Ist – wie vorliegend – nur eine der beiden Institutionen auf- grund ihres Konzepts für eine Therapie des Beschwerdegegners ge- eignet, so stehen einander nicht zwei gleichwertig geeignete Thera- pieeinrichtungen gegenüber. Damit verbleibt auch kein Ermessens- spielraum für die kostentragende Gemeinde, die kostengünstigere Variante auszuwählen (siehe vorne Erw. 3.3). Unbehelflich ist auch die Berufung auf das in § 5 Abs. 1 SPG ausgedrückte Subsidiaritätsprinzip (siehe vorne Erw. 3.2), wonach Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht ge- nügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Dem Beschwerdegegner kann nicht entgegen- gehalten werden, er müsse die für ihn nicht geeignete Therapie als "andere Hilfeleistung" in Anspruch nehmen. Die Einwohnergemeinde X. hat deshalb die Kostengutsprache für den zweiten Therapieversuch im Reha-Zentrum Niederlenz (kombiniert mit dem sozialtherapeutischen Übergangsprogramm in der Klinik für Suchtmedizin) zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 42 Weisung betreffend Wohnungssuche nach einem Umzug in eine andere Gemeinde. - Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde steht es der neuen Wohn- gemeinde frei, dem Sozialhilfeempfänger erneut die Weisung zu er- teilen, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Kürzung bis zur 254 Verwaltungsgericht 2008 Höhe des richtlinienkonformen Mietzinses darf jedoch nicht bereits mit der Auflage / Weisung erfolgen (Erw. 3.2.2). - Dem Sozialhilfebezüger muss eine genügend grosse Zeitspanne ein- geräumt werden, um den Wohnungswechsel vollziehen zu können (Erw. 3.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. November 2008 in Sa- chen L.B. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2008.69). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (…) 3.2. 3.2.1. Als die Beschwerdeführerin in Z. wohnhaft war, wies sie der Gemeinderat Z. mit Beschluss vom 6. November 2006 an, bis 31. März 2007 eine günstigere Wohnung zu suchen. Den Akten kann nicht entnommen werden, welchen Höchstmietzins der Gemeinderat Z. zu übernehmen bereit war. Nachdem die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2007 eine neue Wohnung an der Y-strasse 1a in X. gefunden hatte, war die Gemeinde Z. als bisheriges Sozialhilfeorgan gestützt auf Kapitel C.8 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe, vom Dezember 2000 (SKOS-Richtlinien), verpflichtet, u.a. die Kosten für den ersten Monatsmietzins am neuen Ort, d.h. für den Monat Mai 2007, zu decken. Der Gemeinderat Z. hat dabei den ef- fektiven Mietzins von Fr. 1'270.-- berücksichtigt, was mangels ge- genteiliger Hinweise darauf schliessen lässt, dass der genannte Be- trag den von der Gemeinde Z. vorgegebenen Höchstmietzins nicht überstieg, die Beschwerdeführerin der ihr am 6. November 2006 auf- erlegten Weisung mit dem Bezug einer Wohnung im Betrag von Fr. 1'270.-- somit nachkam. Nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden kann der Umstand, dass die Gemeinde Z. offenbar nicht ab- 2008 Sozialhilfe 255 geklärt hatte, ob der künftige Mietzins den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde X. entspricht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). 3.2.2. Liegt der Mietzins der neuen Wohnung der Beschwerdeführerin über dem in X. anrechenbaren Höchstmietzins, so steht es der So- zialbehörde X. frei, der Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug in die Gemeinde X. erneut die Auflage / Weisung zu erteilen, sie habe eine günstigere Wohnung gemäss den Mietzinsrichtlinien der Ge- meinde X. zu suchen, widrigenfalls der anrechenbare Mietzins ge- kürzt werde. Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25. Juni 2007 hat der Gemeinderat X. der Beschwerdeführerin denn auch die Auflage / Weisung erteilt, sich gemäss den kommunalen Mietzinsrichtlinien intensiv um eine 3- bis 3 ½-Zimmerwohnung für maximal Fr. 1'100.-- inkl. Nebenkosten zu bemühen und sich über die Woh- nungssuche monatlich bei der Jugend- und Familienberatungsstelle Baden schriftlich auszuweisen, widrigenfalls die Sozialhilfe gekürzt werden könne. Gestützt darauf hat das Bezirksamt mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 den Vollzug der Kürzung des Mietzinses auf Fr. 1'100.-- verfügt. Hingegen war es unzulässig, mit der Auflage / Weisung direkt die Kürzung zu verbinden resp. anstelle einer Kür- zung bis zur Höhe des richtlinienkonformen Mietzins die Übernahme jeglicher Wohnungskosten zu verweigern. 3.2.3. Dem Sozialhilfebezüger muss im Zusammenhang mit einer Auflage / Weisung betreffend Wohnungssuche eine genügend grosse Zeitspanne eingeräumt werden, um den Wohnungswechsel vollzie- hen zu können. Eine solche Frist hat weder der Gemeinderat X. im Beschluss vom 25. Juni 2007 noch das Bezirksamt Baden im Ent- scheid vom 17. Dezember 2007 angesetzt. Der Beschwerdeführerin war damit aufgrund des besagten Beschlusses nicht klar, innert wel- cher Frist sie eine Wohnung suchen und insbesondere dass sie durch eine Änderung ihres Verhaltens den Vollzug der angedrohten Kür- zung verhindern kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Bezirksamt vorgenommene Vollzug der Kürzung der Mietkosten auf Fr. 1'100.-- als unrechtmässig, weshalb Ziff. 2 des Entscheids des 256 Verwaltungsgericht 2008 Bezirksamts Baden vom 17. Dezember 2007 in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben ist. 43 Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen als eigene Mittel. - § 11 Abs. 1 SPV erfasst auch die Ansprüche auf nachehelichen Un- terhalt (Erw. 2.2). - Können vom Unterhaltsverpflichteten mangels Leistungsfähigkeit keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden oder sind diese nicht durchsetzbar, können auch der unterhaltsbe- rechtigten, Hilfe suchenden Person keine fiktiven Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel aufgerechnet werden (Erw. 3). - Eine Kürzung wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) kann nur in Frage kommen, wenn den Betroffenen ein Ver- schulden trifft und er durch eine Änderung seines Verhaltens den mit der Weisung verfolgten Zweck auch erreichen kann (Erw. 4.4). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Dezember 2008 in Sa- chen F.L. gegen das Bezirksamt Rheinfelden (WBE.2008.91). Aus den Erwägungen 2. 2.1. (…) 2.2. Zu den eigenen Mitteln gehören auch die Unterhaltsansprüche der hilfsbedürftigen Person (§ 11 Abs. 1 SPV). Verzichtet eine unter- stützte Person auf eheliche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, so muss sie sich einen angemes- senen Betrag anrechnen lassen, wobei im Umfang dieses Betrags im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit besteht. Unter- haltsbeiträge dürfen anderseits nur angerechnet werden, wenn die "verzichtende" Person vorher über die Konsequenzen klar informiert wurde. Eine Anrechnung darf nicht erfolgen, wenn fest steht, dass ein Ehegattenunterhalt nicht durchsetzbar oder erhältlich ist (AGVE 2005, S. 298 mit Hinweis; Richtlinien für die Ausgestaltung