Gewichtige Gründe im Zusammenhang mit anderen Auslegungselementen, die einer solchen Auslegung nach Sinn und Zweck sowie nach der Systematik des Gesetzes entgegenstehen könnten, werden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Auch das KStA hat in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2008 anerkannt, dass die Berechnungsweise grundsätzlich geeignet ist, um bei interkantonalen Verhältnissen eine Benachteiligung zu vermeiden. 2008 Kantonale Steuern 103