Von dieser Reduktion sei derjenige Prozentsatz zu gewähren, der dem aargauischen Steuerbetreffnis im Verhältnis zu den gesamten Steuern entspreche. Diese Berechnungsweise erscheint geeignet, um dem Ziel und Zweck des Gesetzes (steuerliche Belastungsgrenze in Relation zum Reineinkommen) möglichst nahe zu kommen, ohne dass der Kanton dazu verhalten wird, für Steuerreduktionen einzuspringen, welche andere Kantone nicht gewähren. Gewichtige Gründe im Zusammenhang mit anderen Auslegungselementen, die einer solchen Auslegung nach Sinn und Zweck sowie nach der Systematik des Gesetzes entgegenstehen könnten, werden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich.