nen, selbst dann, wenn alle beteiligten Kantone einheitlich die Bestimmung von § 56 StG anwenden; denn in den Kantonen, wo Einkommen, aber kein (oder nur geringes) Vermögen der Besteuerung unterliegt, wird das dortige Steuerbetreffnis, weil es weniger als 70 % des Gesamtreineinkommens ausmacht, nie herabgesetzt. 3.3.3. Die Beschwerdeführer beantragen, bei interkantonalen Verhältnissen sei zuerst die Steuerreduktion zu berechnen, wie wenn das gesamte Einkommen und Vermögen im Aargau steuerbar wäre. Von dieser Reduktion sei derjenige Prozentsatz zu gewähren, der dem aargauischen Steuerbetreffnis im Verhältnis zu den gesamten Steuern entspreche.