kommen verglichen werden, erscheint unumgänglich. Einerseits kann der Kanton nur die Herabsetzung der eigenen Steuern regeln, andererseits wäre eine Steuerreduktion ungewollt und sachlich falsch, wenn im Kanton grössere Vermögenswerte - namentlich Grundstücke - liegen und gleichzeitig hier nur ein geringes Einkommen anfällt, was bei Bezugnahme auf das im Kanton erzielte Einkommen Anspruch auf die Steuerreduktion gäbe, selbst wenn das Gesamteinkommen diese in keiner Weise rechtfertigt. Diese Berechnungsweise führt jedoch bei interkantonalen Verhältnissen in aller Regel zu einer Benachteiligung derjenigen Steuerpflichtigen, welche die Herabsetzung der Steuern beanspruchen kön-