vor. 2008 Kantonale Steuern 101 3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer bei richtiger Auslegung aus § 56 StG etwas für sich ableiten können. Aus dem Wortlaut von § 56 Abs. 1 StG allein ergibt sich nicht, welche Einkommensund Vermögenssteuern bei interkantonalen Verhältnissen als Berechnungsgrundlage dienen. Die Norm ist deshalb auszulegen. 3.2. (Grundsätze und Ziel der Auslegung; Verweis auf BGE 125 II 326 Erw. 5; 114 Ia 191 Erw. 3b/aa; Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern/ Stuttgart/Wien 2001, § 5 N 33; AGVE 1992, S. 154 f. mit zahlreichen Hinweisen; 1990, S. 214;