Da aber der Kanton Aargau die Beschwerdeführer nicht anders und höher besteuert, als wenn sie ausschliesslich im Kanton steuerpflichtig wären, hat das Steuerrekursgericht zutreffend festgehalten, dass beim gegebenen Sachverhalt das Schlechterstellungsverbot nicht verletzt ist. Damit muss auf den Einwand des KStA, der speziellere Grundsatz der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache gehe dem allgemeineren Verbot der Schlechterstellung vor, nicht mehr eingegangen werden. Da keine Doppelbesteuerung vorliegt und das StHG keine einschlägigen Vorgaben enthält, liegt kein Verstoss gegen Bundesrecht