Die kantonalen Steuern wurden in Anwendung von § 56 Abs. 1 StG auf Fr. … (= 70 % des Gesamtreineinkommens) herabgesetzt. Die Herabsetzung wäre in gleicher Weise erfolgt, wenn die Beschwerdeführer ausschliesslich im Kanton Aargau steuerpflichtig wären. Die im Ergebnis höhere Gesamtsteuerbelastung rührt daher, dass daneben auch der Kanton B. Steuern erhebt. Da aber der Kanton Aargau die Beschwerdeführer nicht anders und höher besteuert, als wenn sie ausschliesslich im Kanton steuerpflichtig wären, hat das Steuerrekursgericht zutreffend festgehalten, dass beim gegebenen Sachverhalt das Schlechterstellungsverbot nicht verletzt ist.