tonen benachteiligt. Ihnen gegenüber werde das Schlechterstellungsverbot verletzt. Um dies zu verhindern, sei bei Steuerpflicht in mehreren Kantonen zunächst die hypothetische aargauische Steuer auf dem gesamten Einkommen und Vermögen zu berechnen, wenn die Steuerpflicht ausschliesslich im Kanton Aargau bestünde. Bestehe nach dieser Berechnung Anspruch auf Herabsetzung gemäss § 56 StG, so sei die Reduktion quotenmässig auf die im Kanton Aargau zu entrichtende Steuer anzurechnen. 2.2. Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV; zuvor Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1974) leitet das Bundesgericht ein Schlechterstellungsverbot ab.