Conrad Walther, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl., Muri/Bern 2004, § 56 N 1 f.). Im Übrigen stellt sie auch eine Konkretisierung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV; § 119 Abs. 1 und 2 KV) dar. 1.2. Die Berechnung der Höchstbelastung stützt sich auf zwei Komponenten, die periodisch geschuldete Einkommens- und Vermögenssteuer einerseits und das erzielte Reineinkommen andererseits. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, wie die Höchstbelastung gemäss § 56 StG zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige nicht ausschliesslich im Kanton Aargau steuerpflichtig ist.