namentlich bei ertragsschwachem Vermögen - eine in Relation zum Einkommen übermässige steuerliche Belastung vermieden werden. Die bereits im Steuergesetz vom 13. Dezember 1983 (aStG) festgesetzte Höchstgrenze von 70 % der Einkommens- und Vermögenssteuern (§ 47 Abs. 1 aStG) wurde so gewählt, dass sie eine verfassungswidrige konfiskatorische Besteuerung ungeachtet der Ungewissheit, wann eine solche im konkreten Fall zu bejahen ist (siehe dazu BGE 106 Ia 342 Erw. 6c mit Hinweisen), von vornherein verhindern sollte (Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Aufl.] Muri/Bern 1991, § 47 aStG N 1; Conrad Walther, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl.