lizei keinerlei Schritte unternahm, um vom strafbaren Verhalten Abstand zu nehmen, erscheint die befristete Berufseinstellung mit der Dauer von sechs Monaten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zwar für eine erstmalige Disziplinierung hart, aber angemessen. Auf jeden Fall liegt die Dauer noch im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. 2008 Verwaltungsrechtspflege 295 XI. Verwaltungsrechtspflege