Die Beurteilung der Anwaltskommission der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers trägt seinen subjektiven Einschränkungen und Belastungen wie der Zeitdauer seit den begangenen Verfehlungen angemessen Rechnung. Wird weiter in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren eine plausible Erklärung dafür geben konnte, warum er sich zu diesem fortgesetzten und wiederholten pflichtwidrigen Verhalten verleiten liess, sich auch seinen Büropartnern gegenüber nicht über seine Situation offenbarte und bis zu seiner Anhaltung durch die Po- 294 Verwaltungsgericht 2008