Das Strafverfahren gegen den Klienten des Beschwerdeführers kann nicht als äusserst heikel oder schwierig bezeichnet werden. Die mangelnde Erfahrung und der behauptete grosse Leistungsdruck sind ohnehin nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. 5.3. Die Beurteilung der Anwaltskommission der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers trägt seinen subjektiven Einschränkungen und Belastungen wie der Zeitdauer seit den begangenen Verfehlungen angemessen Rechnung.