Insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Anzahl der Briefe, welche er weiterleitete, nicht einmal inhaltlich überprüfte und damit die elementarste Vorsichtmassnahme zur Vermeidung von Kollusions- und Begünstigungshandlungen unterliess. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Briefe der Ehefrau ohne jede Druckausübung in die Untersuchungshaft schmuggelte und auch diese Briefe mehrheitlich ungeprüft und im Wissen um die mögliche Strafbarkeit seines Verhaltens weiterleitete, lässt die im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA angesetzte Dauer des Berufsverbots nicht als unverhältnismässig erscheinen.