sönlichkeit des Anwalts auch im Mandatsverhältnis solche Risiken nicht ausschliesst. 5.2. Das Verschulden des Anwalts ist mit der Vorinstanz als sehr schwer zu qualifizieren. Insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Anzahl der Briefe, welche er weiterleitete, nicht einmal inhaltlich überprüfte und damit die elementarste Vorsichtmassnahme zur Vermeidung von Kollusions- und Begünstigungshandlungen unterliess.