Voraussetzungen (Art. 9 BGFA) nicht mehr in Frage kam, kann der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Wahl der Sanktion im Disziplinarverfahren wird durch die Voraussetzungen für den Registereintrag nicht eingeschränkt. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat in subjektiver Hinsicht das schwierige Mandatsverhältnis, die kurze Dauer der Anwaltstätigkeit, fehlende Eintragungen in der Disziplinarkontrolle und die Einsichtigkeit sowie das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt. Nicht massgeblich ist die Beurteilung durch das Bezirksgericht Aarau, da sich diese auf die strafrechtliche Würdigung beschränkte.