Das befristete Berufsverbot ist in solchen Fällen in der Regel eine zutreffende Sanktion (vgl. den Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vom 2. April 1980, in: ZR 80/1981, S. 17 ff.). Die Verwarnung und der Verweis sind für leichtere Pflichtverletzungen bestimmt und kommen daher vorliegend nicht in Betracht. Die mit dem Strafregistereintrag bis August 2007 fehlende persönliche Voraussetzung für die Eintragung ins Anwaltsregister hat den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt.