Nicht jede strafrechtliche Verurteilung ist geeignet, dieses Vertrauensverhältnis zu beeinträchtigen; relevant sind nur solche Verurteilungen, die Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben (vgl. Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999 [Botschaft BGFA], in: BBl 1999 IV 6050). Die Begünstigung eines Straftäters steht ebenso wie die Widerhandlung gegen die Bestimmungen über den freien Verkehr des Strafverteidigers mit seinem inhaftierten Klienten im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit.