Dass es im Strafurteil bei versuchtem (zwei Fälle) bzw. bei untauglichem Versuch (vier Fälle) der Begünstigung blieb, war allein dem dem Beschwerdeführer unbekannten Inhalt der Schreiben und dem Umstand zuzuschreiben, dass die Ehefrau des Verhafteten die Anweisungen nicht befolgte. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht durch das Weiterleiten der Briefe die Berufspflichten mehrfach und wiederholt verletzte und seine Handlungsweise den Straftatbestand der versuchten Begünstigung erfüllte. 4. 4.1.