Die Anwaltskommission macht, allerdings im Zusammenhang mit dem Verschulden, geltend, die Prozessfinanzierung hätte zumindest indirekt Auswirkungen auf das anwaltliche Honorar des Beschwerdeführers. Eine Umgehung des genannten Verbots liegt dann vor, wenn der Anwalt als Verwaltungsrat gleichzeitig als Gründer und Grossaktionär der Träger der Gesellschaft ist. Das Verlieren des Prozesses würde damit nämlich im finanziellen Ergebnis eine verbotene Übernahme des Prozessrisikos bedeuten. Bei Obsiegen käme der Erfolg indirekt auch wieder dem Anwalt zu (vgl. BGE 98 Ia 144 Erw. 2d). Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der X. AG.