Die eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers hätten Anlass zu Auflagen oder Weisungen zur Verwertung des Vermögens innert einer bestimmten Frist geben können, nicht aber zur Ablehnung des Gesuchs auf materielle Unterstützung. Das Vermögen befand sich in Syrien und der KSD war unter diesen Umständen verpflichtet, die näheren Umstände und die Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Diese Überprüfung erfolgte, wie erwähnt, erstmals im Wiedererwägungsverfahren (siehe vorne Erw. 4) und mit dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein Geldtransfer über die Firma "Western Union" möglich sei.