Der Beschwerdeführer deklarierte mit seinem Gesuch um materielle Hilfe vom März 2008 ein "Barvermögen von 15'000.-- Dollar Syrien". Gestützt auf diese Angaben verneinte der KSD in der Verfügung vom 26. März 2008 die Notlage. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Mai 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, er könne über dieses Vermögen nicht verfügen. Die eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers hätten Anlass zu Auflagen oder Weisungen zur Verwertung des Vermögens innert einer bestimmten Frist geben können, nicht aber zur Ablehnung des Gesuchs auf materielle Unterstützung.