unterstützten Personen lediglich der Vermögensfreibetrag von Fr. 1'500.-- pro Person, maximal jedoch Fr. 4'500.-- pro Unterstützungseinheit (§ 11 Abs. 4 i.V.m. § 32 SPV; siehe auch Wolffers, a.a.O., S. 155 f.). Unterbleibt die Verwertung nach Ablauf der angesetzten Frist, wird der daraus mutmasslich zu erzielende Erlös berücksichtigt (§ 11 Abs. 4 SPG). Massgebend ist aber immer, dass die hilfesuchende Person die eigenen Mittel "rechtszeitig erhältlich" (§ 5 Abs. 1 SPG) machen kann. Der Beschwerdeführer deklarierte mit seinem Gesuch um materielle Hilfe vom März 2008 ein "Barvermögen von 15'000.-- Dollar Syrien".