Soweit ein Sozialhilfebezüger über Vermögen verfügt, ist er gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich verpflichtet, dieses - unter Ansetzung einer angemessenen Frist - zu verwerten (§ 11 Abs. 3 SPG; siehe auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 71 f., 155 f.). Zugestanden wird 226 Verwaltungsgericht 2009