5.2. Wer objektiv in der Lage wäre, aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da sich eine solche Person nicht in einer Notsituation befindet, auf welche das Recht auf Hilfe in Notlagen und damit auf Ausrichtung von Sozialhilfe zugeschnitten ist (§ 5 Abs. 1 SPG). Bei ihr fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (BGE 130 I 71 Erw. 4). Soweit ein Sozialhilfebezüger über Vermögen verfügt, ist er gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich verpflichtet, dieses - unter Ansetzung einer angemessenen Frist - zu verwerten (§ 11 Abs. 3 SPG;