3.1). Der KSD hat daher zu Recht die Verfügung vom 26. März 2008 inhaltlich überprüft und ist damit im angefochtenen Entscheid auch auf das Wiedererwägungsgesuch materiell eingetreten (AGVE 1994, S. 460 f.). Der Nichteintretensentscheid des KSD ist somit formell unrichtig; nach der Überprüfung und Bejahung der Transfermöglichkeiten hätte er das Gesuch formell abweisen müssen. Die Beschwerde erweist sich damit schon aus formellen Gründen als begründet. 5. 5.1. (…) 5.2.