Die Vorinstanzen verkennen, dass der KSD mit seiner Anfrage bei der Postfinance den Inhalt der Verfügung vom 26. März 2006 materiell überprüfte und im Entscheid vom 16. Juni 2008 die fehlende Notlage des Beschwerdeführers vor allem mit den Abklärungen zur Verfügbarkeit der eigenen Mittel begründete. Die Prüfung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der eigenen Mittel zur Behebung der Notlage war auch unabdingbar (siehe hinten Erw. 5) und insofern lagen auch neue Tatsachen vor, welche einen Anspruch auf Wiedererwägung begründeten (siehe vorne Erw. 3.1).