4.2. Bei der Prüfung des Gesuchs 19. März 2008 sah der KSD von weiteren Abklärungen zum Vermögen in Syrien ab und nahm diese erst mit dem Wiedererwägungsgesuch an die Hand. Die Vorinstanzen verkennen, dass der KSD mit seiner Anfrage bei der Postfinance den Inhalt der Verfügung vom 26. März 2006 materiell überprüfte und im Entscheid vom 16. Juni 2008 die fehlende Notlage des Beschwerdeführers vor allem mit den Abklärungen zur Verfügbarkeit der eigenen Mittel begründete.