Das Recht, jederzeit ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen und einen Entscheid zu verlangen, steht wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes, des Rechtsmissbrauchsverbotes sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Im Verfahren vor den Sozialbehörden gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 58 Abs. 4 SPG) und der Grundsatz von Treu und Glauben, welcher für alle Verfahrensbeteiligten bei der Rechtsanwendung zur Anwendung kommt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 aVRPG). Die Behörden sind zudem berechtigt, auf Eingaben, die auf missbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 aVRPG).