§ 25 Abs. 2 lit. d KV). Der Anspruch auf die Sicherung des Existenzminimums schliesst mit ein, dass bedürftige Personen jederzeit ein neues Gesuch stellen können und die Abweisung eines Gesuchs grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung für die Zukunft entfalten kann. Das Recht, jederzeit ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen und einen Entscheid zu verlangen, steht wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes, des Rechtsmissbrauchsverbotes sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben.