(AGVE 1994, S. 460 mit Hinweisen). Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung besteht lediglich dann, wenn neue, nach dem Erlass der ersten Verfügung oder des ersten Entscheides entstandene Umstände angeführt werden, so dass ein völlig neues Gesuch vorliegt (BGE 113 Ia 152). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG; Art. 12 BV; § 25 Abs. 2 lit.