Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1830). Ist die Verfügung ursprünglich fehlerhaft, so wird die Änderung grundsätzlich ex tunc wirksam (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 1049). Ein neues Gesuch hingegen entfaltet seine Wirkung erst ab dessen Rechtshängigkeit. Bei der Wiedererwägung handelt es sich grundsätzlich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an eine bestimmte Form gebunden ist 224 Verwaltungsgericht 2009