3. 3.1. Gemäss § 25 Abs. 1 aVRPG kann eine Verfügung oder ein Entscheid auf Gesuch eines Betroffenen durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden, was bedeutet, dass die zuständige Instanz ihre ursprüngliche Verfügung aufhebt, den Fall neu beurteilt und anschliessend neu verfügt (AGVE 1994, S. 460; AGVE 1986, S. 165 mit Hinweisen). Eine Wiedererwägung kann sich nur auf eine erstinstanzliche Verfügung beziehen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz.