2009 Sozialhilfe 223 VII. Sozialhilfe 42 Wiedererwägung; eigene Mittel - Die (materielle) Prüfung der Anspruchvoraussetzungen aufgrund ei- nes Gesuchs um Wiedererwägung schliesst einen Prozessentscheid aus. - Voraussetzung der Anrechnung eigener Mittel ist deren tatsächliche Verfügbarkeit. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juli 2009 in Sachen D.A. gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau (WBE.2008.410). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 25 Abs. 1 aVRPG kann eine Verfügung oder ein Ent- scheid auf Gesuch eines Betroffenen durch die erstinstanzlich zustän- dige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden, was bedeutet, dass die zuständige Instanz ihre ursprüngliche Verfügung aufhebt, den Fall neu beurteilt und anschliessend neu verfügt (AGVE 1994, S. 460; AGVE 1986, S. 165 mit Hinweisen). Eine Wiedererwägung kann sich nur auf eine erstinstanzliche Verfügung beziehen (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1830). Ist die Verfügung ur- sprünglich fehlerhaft, so wird die Änderung grundsätzlich ex tunc wirksam (Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 1049). Ein neues Gesuch hingegen entfaltet seine Wirkung erst ab dessen Rechts- hängigkeit. Bei der Wiedererwägung handelt es sich grundsätzlich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der weder an Fristen noch an eine bestimmte Form gebunden ist 224 Verwaltungsgericht 2009 (AGVE 1994, S. 460 mit Hinweisen). Ein Rechtsanspruch auf Wie- dererwägung besteht lediglich dann, wenn neue, nach dem Erlass der ersten Verfügung oder des ersten Entscheides entstandene Umstände angeführt werden, so dass ein völlig neues Gesuch vorliegt (BGE 113 Ia 152). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG; Art. 12 BV; § 25 Abs. 2 lit. d KV). Der Anspruch auf die Sicherung des Existenzminimums schliesst mit ein, dass bedürftige Personen jederzeit ein neues Ge- such stellen können und die Abweisung eines Gesuchs grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung für die Zukunft entfalten kann. Das Recht, jederzeit ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen und einen Entscheid zu verlangen, steht wie jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes, des Rechtsmiss- brauchsverbotes sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Im Verfahren vor den Sozialbehörden gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 58 Abs. 4 SPG) und der Grund- satz von Treu und Glauben, welcher für alle Verfahrensbeteiligten bei der Rechtsanwendung zur Anwendung kommt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 aVRPG). Die Behörden sind zudem berechtigt, auf Eingaben, die auf missbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 aVRPG). 3.2. (…) 4. 4.1. Der KSD wie auch der Regierungsrat des Kantons Aargau be- handelten das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008 zwar als ein Wiedererwägungsgesuch, indessen prüfte der KSD mittels Anfragen bei der Postfinance, ob ein Geldtransfer aus Syrien in die Schweiz möglich sei. Auch für die Vorinstanz waren die Nachforschungen des KSD nach Einreichung des neuen Gesuchs um materielle Hilfe entscheidend, um den Anspruch auf Wiedererwä- gung zu verneinen. 2009 Sozialhilfe 225 4.2. Bei der Prüfung des Gesuchs 19. März 2008 sah der KSD von weiteren Abklärungen zum Vermögen in Syrien ab und nahm diese erst mit dem Wiedererwägungsgesuch an die Hand. Die Vorinstanzen verkennen, dass der KSD mit seiner Anfrage bei der Postfinance den Inhalt der Verfügung vom 26. März 2006 materiell überprüfte und im Entscheid vom 16. Juni 2008 die fehlende Notlage des Beschwerde- führers vor allem mit den Abklärungen zur Verfügbarkeit der eigenen Mittel begründete. Die Prüfung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der eigenen Mittel zur Behebung der Notlage war auch unabdingbar (siehe hinten Erw. 5) und insofern lagen auch neue Tatsachen vor, welche einen Anspruch auf Wiedererwägung begründeten (siehe vorne Erw. 3.1). Der KSD hat daher zu Recht die Verfügung vom 26. März 2008 inhaltlich überprüft und ist damit im angefochtenen Entscheid auch auf das Wiedererwägungsgesuch materiell ein- getreten (AGVE 1994, S. 460 f.). Der Nichteintretensentscheid des KSD ist somit formell unrichtig; nach der Überprüfung und Bejahung der Transfermöglichkeiten hätte er das Gesuch formell abweisen müssen. Die Beschwerde erweist sich damit schon aus formellen Grün- den als begründet. 5. 5.1. (…) 5.2. Wer objektiv in der Lage wäre, aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da sich eine solche Person nicht in einer Notsituation befindet, auf welche das Recht auf Hilfe in Notlagen und damit auf Ausrichtung von Sozialhilfe zugeschnitten ist (§ 5 Abs. 1 SPG). Bei ihr fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzun- gen (BGE 130 I 71 Erw. 4). Soweit ein Sozialhilfebezüger über Vermögen verfügt, ist er ge- stützt auf das Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich verpflichtet, dieses - unter Ansetzung einer angemessenen Frist - zu verwerten (§ 11 Abs. 3 SPG; siehe auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 71 f., 155 f.). Zugestanden wird 226 Verwaltungsgericht 2009 unterstützten Personen lediglich der Vermögensfreibetrag von Fr. 1'500.-- pro Person, maximal jedoch Fr. 4'500.-- pro Unterstüt- zungseinheit (§ 11 Abs. 4 i.V.m. § 32 SPV; siehe auch Wolffers, a.a.O., S. 155 f.). Unterbleibt die Verwertung nach Ablauf der ange- setzten Frist, wird der daraus mutmasslich zu erzielende Erlös be- rücksichtigt (§ 11 Abs. 4 SPG). Massgebend ist aber immer, dass die hilfesuchende Person die eigenen Mittel "rechtszeitig erhältlich" (§ 5 Abs. 1 SPG) machen kann. Der Beschwerdeführer deklarierte mit seinem Gesuch um mate- rielle Hilfe vom März 2008 ein "Barvermögen von 15'000.-- Dollar Syrien". Gestützt auf diese Angaben verneinte der KSD in der Verfü- gung vom 26. März 2008 die Notlage. Mit dem Wiedererwägungsge- such vom 20. Mai 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, er könne über dieses Vermögen nicht verfügen. Die eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers hätten Anlass zu Auflagen oder Weisungen zur Verwertung des Vermögens innert ei- ner bestimmten Frist geben können, nicht aber zur Ablehnung des Gesuchs auf materielle Unterstützung. Das Vermögen befand sich in Syrien und der KSD war unter diesen Umständen verpflichtet, die näheren Umstände und die Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerde- führers zu berücksichtigen. Diese Überprüfung erfolgte, wie erwähnt, erstmals im Wiedererwägungsverfahren (siehe vorne Erw. 4) und mit dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein Geldtransfer über die Firma "Western Union" möglich sei. Auch bei diesem Ergebnis war die Verweigerung der Nothilfe unrechtmässig, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheids seine Notlage nicht mit diesen eigenen Mitteln beheben konnte. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der fehlenden zeitgerechten Verfügbarkeit des Vermö- gens vielmehr Anspruch auf materielle Unterstützung ab 17. März 2008. Zusammenfassend erweist sich der Nichteintretensentscheid des KSD als unrechtmässig, weshalb die Verfügung des KSD vom 16. Juni 2008 sowie der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2008 in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben sind. 2009 Sozialhilfe 227 43 Befristung der Sozialhilfe; Bedarfsdeckungsprinzip; eigenes Geschäft - Die Auflage zur Liquidation eines eigenen (defizitären) Geschäfts verletzt die Wirtschaftsfreiheit nicht und ist auch nicht unverhält- nismässig. - Aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips kann die materielle Hilfe be- fristet werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. April 2009 in Sachen C.P. und R.P. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2008.182). Aus den Erwägungen 3. 3.1. In ihrer Beschwerde wehren sich die Beschwerdeführer zu- nächst gegen die Befristung der Sozialhilfe. Sie lassen geltend ma- chen, für diese Auflage gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Befristung im Voraus sei für eine periodische Überprüfung der indi- viduellen, konkreten und aktuellen Notlage nicht erforderlich. Der vorinstanzliche Entscheid stelle insofern auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. 3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass weder in den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000) noch in der aargauischen Sozial- hilfegesetzgebung festgelegt sei, für welchen Zeitraum materielle Hilfe zuzusprechen ist bzw. in welchen Intervallen die Gemeinden den Anspruch auf materielle Hilfe zu prüfen haben. Es gelte das Be- darfsdeckungsprinzip für individuelle, konkrete und aktuelle Notla- gen. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 bezeichnet die Vorin- stanz die Befristung zudem als Steuerungsinstrument. 3.3. In der Tat gibt es in der Sozialhilfegesetzgebung keine Bestim- mung bezüglich der Dauer der zugesprochenen Hilfe. Aus dem We-