II. 1. Die Eintragung ins Grundbuch setzt eine Grundbuchanmeldung, einen Ausweis über das Verfügungsrecht und einen Rechtsgrund voraus (Art. 963 Abs. 1 ZGB, Art. 965 Abs. 1 ZGB). Nicht streitig ist hier, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Abparzellierung vom Grundstück GB L Nr. X erfüllt sind. Der Streit dreht sich allein darum, ob die Beschwerdeführerin ihr Verfügungsrecht auch mit Bezug auf die beiden Parzellen GB L Nrn. Y und Z (Weggrundstücke) ausreichend nachgewiesen hat, damit der Grundbuchverwalter dem Eintragungsgesuch hätte entsprechen müssen. 2. 2.1. Mit Bezug auf die beiden Grundstücke GB L Nrn.