siehe dazu AGVE 2003, S. 283) neu festzulegen. Eine solche Beurteilung erfordert eine neue Verfügung, unter Berücksichtigung der aktuellen Situation, und kann Wirkungen nur für die Zukunft entfalten. Die Wahl des geeigneten Vorgehens ist der Gemeinde freigestellt. Von einer formellen Rückweisung kann unter diesen Umständen abgesehen werden. 2009 Grundbuchrecht 243 VIII. Grundbuchrecht