Es obliegt der Gemeinde X., die Richtlinie anzupassen oder mit einem (allgemein) angemessenen Mietzins für junge Erwachsene in Erstausbildung zu ergänzen (siehe vorne Erw. 3.3). Auf den bisherigen Grundlagen besteht nur die weitere Möglichkeit, in einer neuen Verfügung, den für den Beschwerdeführer angemessenen Mietzins, in Abweichung der (unveränderten) Richtlinie, durch eine Beurteilung im Einzelfall (zumutbare Wohnungsgrösse; Verfügbarkeit von entsprechenden Wohnungen; Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels; siehe dazu AGVE 2003, S. 283) neu festzulegen.