die Interessen an einem raschen Entscheid und jene der Prozessökonomie von Bedeutung sein können (AGVE 2004, S. 143 f. mit Hinweisen). Vorliegend wird die Auflage mit der Bestimmung der angemessenen Mietkosten aufgehoben. Die Festsetzung der Mietkosten fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates X., dem dabei auch das Ermessen zusteht, in welches das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann. Es obliegt der Gemeinde X., die Richtlinie anzupassen oder mit einem (allgemein) angemessenen Mietzins für junge Erwachsene in Erstausbildung zu ergänzen (siehe vorne Erw.