4.3. (…) 5. Gemäss § 58 aVRPG kann das Verwaltungsgericht entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückweisen. Die Frage, welches Vorgehen gewählt werden soll, ist nach der Praxis auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, wobei namentlich die Rechtsschutzbedürfnisse der Betroffenen, funktionelle bzw. institutionelle Überlegungen sowie 2009 Sozialhilfe 241