Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den angemessenen Mietzins des Beschwerdeführers als begründet. Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderates X. vom 1. September 2008 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.3. (…) 5. Gemäss § 58 aVRPG kann das Verwaltungsgericht entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückweisen.