Abweichungen von diesen Richtlinien im Einzelfall sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedürfen aber im Hinblick auf die Rechtsgleichheit einer besonderen Begründung. Ein blosser Verweis auf eine "Praxis" des Kantonalen Sozialdiensts oder auf die SKOS- Richtlinien ersetzt die unabdingbare Prüfung und Beurteilung der Umstände im Einzelfall nicht und genügt den Anforderungen an die Bemessung eines angemessenen und zumutbaren Mietzinses für den Beschwerdeführer nicht. Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den angemessenen Mietzins des Beschwerdeführers als begründet.