Die Richtlinie über ortsübliche Mietzinse für Sozialhilfeempfänger der Gemeinde X. enthält keine Differenzierung zwischen einem 1-Personenhaushalt und einem 1-Personenhaushalt für junge Erwachsene ohne Erstausbildung. Der Richtlinie lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie für junge Erwachsene keine Anwendung findet. Eine Reduktion des angemessenen Mietzinses für den Beschwerdeführer ist, unter Berufung auf die Richtlinie der Gemeinde, daher nicht zulässig. Abweichungen von diesen Richtlinien im Einzelfall sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedürfen aber im Hinblick auf die Rechtsgleichheit einer besonderen Begründung.