hilferechts und der Rechtsstellung der Flüchtlinge (§ 1 Abs. 2, § 5 SPG; § 3 SPV und vorne Erw. 2) auch kaum zu vereinbaren. Die Mietzinslimite von Fr. 750.-- nach der Praxis des Kantonalen Sozialdienstes entspricht daher nicht gesetzlichen Vorgaben zur Bestimmung der angemessenen Wohnungskosten und trägt insbesondere den örtlichen Gegebenheiten und dem Einzelfall nicht Rechnung. 4.2.3. Die Richtlinie über ortsübliche Mietzinse für Sozialhilfeempfänger der Gemeinde X. enthält keine Differenzierung zwischen einem 1-Personenhaushalt und einem 1-Personenhaushalt für junge Erwachsene ohne Erstausbildung.