hilfebezüger - auch für den Beschwerdeführer - und sind rechtsgleich anzuwenden. Eine Differenzierung nach Kategorien von Sozialhilfeempfängern ("Working-poor"), die in der Gemeinde X. verwurzelt sind und anerkannten Flüchtlingen, oder unter dem Aspekt des Sozialhilfetourismuses, ist in der Richtlinie nicht vorgesehen. Solche Unterscheidungen wären mit den Grundsätzen des Sozial- 240 Verwaltungsgericht 2009