Die angemessenen Wohnungskosten sind vielmehr nach den Bestimmungen des Sozialhilferechts (SPG, SPV) und den SKOS-Richtlinien (§ 10 SPV) im Einzelfall festzusetzen. Der Regierungsrat hat von der Möglichkeit weitere Pauschalregelungen zu erlassen (§ 10 Abs. 6 SPV), bis anhin nicht Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat X. die ortsüblichen Mietzinse für Sozialhilfebezüger allgemein festgesetzt. Die Regelung unterscheidet in der Haushaltsgrösse (1 bis 5 und mehr Personenhaushalt) und gewährt aufgrund der ortsüblichen Verhältnisse einem 1-Personenhaushalt monatlich maximal Fr. 900.-- (inkl. Nebenkosten). Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Sozial-