4.2.2. Der Kantonale Sozialdienst erstattet nach "langjähriger und bewährter" Praxis den Gemeinden für die Betreuung der Flüchtlinge maximal einen Mietbeitrag von Fr. 750.-- pro Einzelperson über 25 Jahre. Diese Praxis beruht auf den Abrechnungsmodalitäten zwischen den betreuenden Gemeinden, dem Kanton und den Bundesbehörden. Der Kantonale Sozialdienst erstattet den Gemeinden die vollen Kosten für anerkannte Flüchtlinge (§ 47 Abs. 2 SPG und § 34 Abs. 1 SPV) und rechnet mit dem Bund nach Massgabe des Bundesrechts ab. Für die Abrechnung zwischen dem Bund und den Kantonen sind Pauschalbeträge vorgesehen (Art. 24 f. AsylV 2; Handbuch Sozialhilfe, Kapitel 13, S. 5).